Forderungseingaben und Abwicklung des Schuldenrufs in der definitiven Nachlassstundung
der Arbon Immo AG.

>>> FORMULAR “FORDERUNGSANMELDUNG IM SCHULDENRUF DER ARBON IMMO AG”

Weisungen.

Wegen der grossen Anzahl an Forderungseingaben, die zu erwartet sind, gelten die folgenden Weisungen für die Forderungseingaben und die Abwicklung des Schuldenrufs im Schuldenruf gemäss Art. 300 Abs. 1 SchKG der Arbon Immo AG, Arbon (CHE-439.827.610; vormals firmiert als Forster Real Estate AG):

  1. Forderungsanmeldungen werden ausschliesslich postalisch entgegengenommen. Forderungsanmeldungen, die auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) eingehen, werden nicht berücksichtigt. Bitte senden Sie Forderungsanmeldungen an:
    Wicki Partners AG
    Schuldenruf Arbon Immo AG
    Stockerstrasse 44
    Postfach
    CH-8002 Zürich

  2. Beachten Sie die gesetzliche Frist bis am 6. April 2026 für die Forderungsanmeldungen. Bei Postaufgabe in der Schweiz ist das Datum des Poststempels massgeblich, bei einer Postaufgabe im Ausland das Datum des Eingangs der Forderungsanmeldung bei der Sachwalterin. Forderungsanmeldungen, die auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) eingehen, werden nicht berücksichtigt.

  3. Wir bitten Sie, die bereitgestellten Formulare (>> L I N K <<) zum Anmelden Ihrer Forderungen zu verwenden.

  4. Auch in der Vergangenheit bereits angemeldete Forderungen müssen erneut angemeldet werden.

  5. Bitte füllen Sie die Formulare vollständig und gut leserlich aus und ergänzen Ihre Forderungseingabe mit sämtlichen erforderlichen Belegen und Beweismitteln. Für eine genügende Frankatur (Porto) der Forderungseingaben sind Sie verantwortlich.

  6. Es dürfen ausschliesslich Nachlassforderungen gegenüber Arbon Immo AG, Arbon, angemeldet werden, d.h. Forderungen, die bereits zum 20. Mai 2025 bestanden. Später entstandene Forderungen oder Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften der Forster Gruppe sind nicht anzumelden. Insbesondere sind Forderungen im Schuldenruf der Arbon Holding AG (vormals als Forster Swiss Home Holding AG firmiert), der parallel durchgeführt wird, separat und unter Verwendung des entsprechenden Formulars anzumelden. Die Arbon Betrieb AG (vormals als Forster Swiss Home AG firmiert) ist seit 13. August 2025 konkurs und Forderungen sind dem Konkursamt des Kantons Thurgau, Frauenfeld, anzuzeigen.

  7. Es können nur Geldforderungen berücksichtigt werden. Andere Forderungen sind mit Stichtag 20. Mai 2025 (Datum der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung) in Geldforderungen umzurechnen.

  8. Zinsen (vertragliche Zinsen und Verzugszinsen) auf den angemeldeten Forderungen (ohne diejenigen mit Pfandsicherheiten) können nur bis zum Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung am 20. Mai 2025 geltend gemacht werden. Verzugszinsen über 5% pa (gesetzlicher Verzugszins gemäss Art.104 OR) sind durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu belegen.

  9. Das Forderungsverzeichnis wird in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen. Forderungen in Fremdwährungen sind zum Devisenmittelkurs per 20. Mai 2025 mit folgenden Umrechnungskursen in CHF umzurechnen: EUR 0.93299; USD 0.78486; GBP 1.10741. Wenn Sie die Umrechnung vornehmen, geben Sie bitte auch die Originalwährung und den Betrag in Originalwährung an.

  10. Wenn Sie für Ihre Forderung(en) ein Privileg in der Rangordnung der Gläubiger gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG beanspruchen, geben Sie bitte die beanspruchte Klasse in der Forderungszusammenstellung an ("1", "2", "3" oder "P" d.h. pfandgesichert). Forderungen ohne Angabe werden als (normale, übliche) Forderungen der dritten Klasse behandelt. Falls Sie ein andere Klasse als die dritte Klasse beanspruchen, fügen Sie bitte die entsprechenden Belege zur Dokumentation der privilegierten Stellung dieser Forderung bei.

  11. Bei pfand- oder anderweitig gesicherten Forderungen bezeichnen Sie bitte den Pfandgegenstand oder die Sicherheit im Detail und belegen die Verpfändung. Faustpfänder sind der Sachwalterin zur Verwertung einzureichen.

  12. Bestehen Mitverpflichtete für Ihre Forderungen (z.B. solidarische oder subsidiäre Mitschuldner, Bürgen oder Garanten), bestehen Regressverhältnisse (z.B. auf Subunternehmer) oder sind Ihre Forderungen nur eventualer oder bedingter Natur, haben Sie auf diese Besonderheiten hinzuweisen und Name und Adresse der Dritten anzugeben. Bereits erfolgte Zahlungen an die Forderung sind anzugeben, aber nicht von der Forderung abzuziehen (Art. 217 SchKG).

  13. Alle Beilagen und Belege (Verträge, Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen, etc.) sind in vollständiger Kopie einzureichen. Bitte keine Originale einreichen. Sämtliche Unterlagen werden digitalisiert und nicht mehr retourniert.

  14. Die Gläubiger haben ihren vollständigen Namen und ihre Adresse bekanntzugeben und die Forderungsanmeldung zu unterzeichnen. Anonym eingereichte oder unvollständige Forderungsanmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

  15. Lässt sich ein Gläubiger vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Bitte beachten Sie, dass sich die Sachwalterin auch bei Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses vorbehält, direkt mit dem Gläubiger zu kommunizieren. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden, auch nicht als sog. Verzugsschaden (Art. 27 Abs. 2 SchKG).

  16. Alle Bekanntmachungen der Sachwalterin erfolgen ausschliesslich in der Amtssprache des Verfahrens, d.h. auf Deutsch. Nachfragen oder Verfügungen über die Anerkennung oder Abweisung von Forderungen erfolgen nur auf Deutsch.

  17. Die Eingabe von Forderungen bedeutet ausdrücklich die Anerkennung dieser Weisungen. Auf Wunsch stellt Ihnen die Sachwalterin diese Weisungen in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu.

Forderungsanmeldungen, welche die vorgenannten formellen Anforderungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.

Strafandrohung.

Die Geltendmachung vorgetäuschter Forderungen zum Schaden der Gläubiger kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (Art. 163 Abs. 2 StGB).

Rückfragen.

Bitte richten Sie Rückfragen an sachwalter-forster@wickipartners.ch.

Stand: 03.03.2026 v1