Eidgenössisches Transparenzregister ab 1. Oktober 2026: Wie bereite ich mein Unternehmen vor?

Am 26. September 2025 verabschiedete das Parlament das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG). Der Bundesrat stellte am 15. Oktober 2025 die dazugehörige Verordnung (TJPV) vor und eröffnete eine Vernehmlassung, die am 30. Januar 2026 abgeschlossen wurde. Das TJPG und die TJPV werden am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.

Mit dem Inkrafttreten des TJPG wird ein bundesweites Register geschaffen, in welchem die wirtschaftlich berechtigten Personen bestimmter Unternehmen verzeichnet sind. Zweck dieses sog. Transparenzregisters ist die verstärkte Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Auf die im Transparenzregister gespeicherten Informationen werden die schweizerischen Behörden also beispielsweise zur Aufklärung von Straftaten zugreifen. Für Private hingegen ist das Register nicht zugänglich.

Die dem TJPG unterstehenden Unternehmen müssen die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen unaufgefordert dem Transparenzregister melden.

Dieser Beitrag zeigt auf, welche Unternehmen von den neuen Pflichten betroffen sind, wer wirtschaftlich berechtigte Person ist, wie das Meldeverfahren abläuft sowie mit welchen Fristen und mit welchem Aufwand gerechnet werden muss.

1. Welche Unternehmen unterstehen dem TJPG?

Grundsätzlich unterstehen nur juristische Personen dem TJPG. Daher sind Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften (KlG) und Kommanditgesellschaften (KmG) nicht vom Gesetz erfasst. Ebenso sind Stiftungen und Vereine nicht erfasst.

Dem TJPG unterstellt sind demgegenüber schweizerische Aktiengesellschaften (AG), Kommanditaktiengesellschaften (KmAG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV bzw. SICAF) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.

Ausserdem sind juristische Personen ausländischen Rechts dem TJPG unterstellt, wenn sie in der Schweiz ihre tatsächliche Verwaltung, eine Zweigniederlassung oder Grundeigentum haben.

Ebenfalls vom TJPG erfasst sind Trustees, die ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben oder Trusts in der Schweiz verwalten.

Nicht dem TJPG unterstehen Vorsorgeeinrichtungen, vom Gemeinwesen kontrollierte Gesellschaften, börsenkotierte Gesellschaften sowie Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent von börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden.

2. Wer ist wirtschaftlich berechtigte Person?

Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt gemäss TJPG jede natürliche Person (also jeder Mensch), welche eine Gesellschaft durch Beteiligung oder auf andere Weise kontrolliert. Eine Gesellschaft kann mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen haben.

Wenn keine Person durch direkte oder indirekte Beteiligung oder auf andere Weise die Gesellschaft kontrolliert, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Bei Aktiengesellschaften ist dies in der Regel die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates, bei der GmbH diejenige Person, die den Vorsitz der Geschäftsführung innehat.

Die dem TJPG unterstehenden Gesellschaften müssen also stets die folgenden Fragen prüfen:

  • Liegt eine Kontrolle durch Beteiligung vor?

  • Liegt eine Kontrolle auf andere Weise vor?

Es müssen immer beide Fragen geprüft werden. Eine Kontrolle durch Beteiligung kann direkt oder indirekt erfolgen. Erforderlich ist in jedem Fall, dass eine natürliche Person allein oder in Absprache mit Dritten mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft beteiligt ist.

Eine Kontrolle durch indirekte Beteiligung liegt dann vor, wenn eine natürliche Person mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer zwischengeschalteter Rechtseinheiten hält, die selbst direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit halten. Es handelt sich also um eine Kontrollkette, die eine Verbindung zwischen der kontrollierten Gesellschaft und der wirtschaftlich berechtigten Person herstellt.

Durch direkte Beteiligung erfolgt die Kontrolle, wenn keine solche Kontrollkette vorliegt, sondern die natürliche Person selbst mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft innehat.

Eine Kontrolle auf andere Weise ist gegeben, wenn die Kontrolle nicht durch eine Beteiligung, sondern durch andere Mittel wie vertragliche oder statutarische Regelungen oder wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen ausgeübt wird. Eine Kontrolle auf andere Weise liegt beispielsweise dann vor, wenn eine natürliche Person mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft ernennen bzw. abberufen kann, bei wichtigen Gesellschaftsbeschlüssen ein Vetorecht hat, oder Gewinnausschüttungen beschliessen kann. Die Kontrolle auf andere Weise kann auch durch Verträge mit Aktionären, Treuhandverhältnisse, Kapitalinstrumente und andere Mittel ausgeübt werden. Es muss immer geprüft werden, ob eine Kontrolle auf andere Weise vorliegt; also auch dann, wenn bereits eine Kontrolle durch Beteiligung bejaht wurde.

3. Wie läuft die Meldung ab?

Alle Unternehmen können die Meldung über die Plattform easygov.swiss vornehmen. Hierzu ist eine Registrierung erforderlich. Wir empfehlen, die Registrierung jetzt schon abzuschliessen, damit die Meldung bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026 rasch abgeschlossen werden kann.

Für gewisse Unternehmen bietet sich eine einfachere Alternative an: die Meldung über das kantonale Handelsregisteramt. Diese ist möglich, wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind. Dies dürfte vor allem bei GmbHs der Fall sein sowie bei AGs mit wenigen Aktionären, die zugleich im Handelsregister bspw. als Mitglieder des Verwaltungsrats eingetragen sind. Die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person muss gleichzeitig mit einem Handelsregistergeschäft eingereicht werden.

Am wenigsten Aufwand entsteht für diejenigen Unternehmen, die das vereinfachte Meldeverfahren anwenden dürfen. Beim vereinfachten Meldeverfahren werden die benötigten Informationen direkt dem Handelsregister entnommen, und es muss nur die Richtigkeit der Informationen bestätigt werden. Folgende Unternehmen dürfen das vereinfachte Meldeverfahren nutzen:

  • GmbHs,

    • deren Gesellschafter natürliche Personen sind,

    • deren wirtschaftlich berechtigte Personen gleichzeitig Gesellschafter sind, die mit mindestens 25 Prozent am Kapital sind, und

    • die sich weder in Liquidation noch in Konkurs noch in der Nachlassstundung befinden

  • AGs,

    • die nur einen Aktionär haben (Einpersonen-AG), der eine natürliche Person ist,

    • deren Alleinaktionär in Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied eingetragen ist,

    • deren Alleinaktionär die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft ist, und

    • die sich weder in Liquidation noch in Konkurs noch in der Nachlassstundung befinden

Auch beim vereinfachten Verfahren kann die Meldung über easygov.swiss oder über das Handelsregisteramt erfolgen.

4. Mit welchem Aufwand ist zu rechnen?

Gemäss Bundesrat führt die Meldepflicht für diejenigen Unternehmen, die das vereinfachte Verfahren nutzen können, "zu einem kleinen Zusatzaufwand, der auf Ebene der einzelnen Gesellschaft kaum ins Gewicht fällt". Für die meisten Gesellschaften entstehe "ein geschätzter Aufwand von rund 20 Minuten im ersten Jahr". In den darauffolgenden Jahren sinke der Aufwand auf wenige Minuten. Ob diese Einschätzung sich in der Praxis bewahrheitet, bleibt abzuwarten. Wir empfehlen, lieber etwas mehr Aufwand einzuplanen, um sicher fristgerecht der Meldepflicht nachzukommen.

5. Welche Fristen und gelten für die Meldung?

Das TJPG stellt unterschiedliche Meldefristen auf, die unter anderem davon abhängen, welcher Revisionsart die jeweilige Gesellschaft unterliegt.

Neu im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen innert eines Monats nach der Eintragung die Meldung vornehmen. Für juristische Personen ausländischen Rechts gilt eine Meldefrist von einem Monat ab der Unterstellung unter das TJPG (z.B. ab dem Zeitpunkt der Eröffnung einer Zweigniederlassung in der Schweiz).

Für bereits im Handelsregister eingetragene Unternehmen gelten die nachfolgenden Fristen:

Diejenigen Unternehmen, die zur Meldung über die kantonale Handelsregisterbehörde berechtigt sind (d.h. Unternehmen, bei denen alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind) müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 2026), d.h. bis spätestens am 1. Oktober 2028, melden.

Alle übrigen Unternehmen müssen innerhalb der folgenden Fristen nach Inkrafttreten melden:

  • AGs, die der ordentlichen Revision unterliegen: drei Monate, d.h. bis 1. Januar 2027.

  • Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision: vier Monate, d.h. bis 1. Februar 2027.

  • AGs, welche die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen: fünf Monate, d.h. bis 1. März 2027.

  • Andere Gesellschaften, die die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Revision nicht erfüllen und andere juristische Personen: sechs Monate, d.h. bis 1. April 2027.

Zudem gilt: Wenn eine Änderung des Handelsregistereintrags nach Inkrafttreten des TJPG erfolgt, muss die Meldung innerhalb eines Monats nach der Änderung vorgenommen werden.

6. Fazit und Handlungsempfehlung

Am 1. Oktober 2026 tritt das TJPG und die TJPV in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben Unternehmen nur noch begrenzt Zeit, alle ihre wirtschaftlich berechtigten Personen zu ermitteln und eine Meldung abzugeben. Unsere Handlungsempfehlungen lauten daher wie folgt:

  1. Falls Sie es noch nicht getan haben: klären Sie jetzt ab, ob Ihr Unternehmen dem TJPG unterliegt, und wenn ja, wer wirtschaftlich berechtigte Person ist (dies können mehrere Personen sein).

  2. Klären Sie ab, welche Meldefrist für Ihr Unternehmen gilt (siehe oben Abschnitt 5).

  3. Registrieren Sie sich jetzt schon bei easygov.swiss (siehe: https://www.transpareg.admin.ch/de/ueber-easygov), damit Sie nach Inkrafttreten rasch die Meldung vornehmen können.

  4. Falls Sie in nächster Zeit eine Änderung Ihres Handelsregistereintrags geplant haben und das Meldeverfahren über das kantonale Handelsregisteramt nutzen dürfen (siehe oben Abschnitt 3), warten Sie (sofern möglich) bis am 1. Oktober 2026 ab und reichen Sie die Meldung dann gleichzeitig mit der Änderung beim Handelsregisteramt ein.

Bei Fragen zum Thema unterstützt Sie Balthasar Wicki gerne.

Jonas Büchel