Erbrechtsrevision zur Unternehmensnachfolge
Mit seiner Botschaft vom 10. Juni 2022 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament seine Vorlage zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit welcher die familieninterne Unternehmensnachfolge erleichtert werden soll. Denn die erbrechtliche Übertragung der Inhaberschaft an einem Unternehmen wirft aktuell zahlreiche Probleme auf, die mit negativen Folgen für das Unternehmen, aber auch für den Arbeitsmarkt und die Volkswirtschaft im Allgemeinen verbunden sein können.
Die Ausgangslage
Hat die verstorbene Inhaberin oder der verstorbene Inhaber eines Unternehmens mehrere Erbinnen oder Erben mit Pflichtteilsansprüchen, so entsteht mit der Übertragung der Inhaberschaft am Unternehmen rasch die Gefahr eines Konflikts mit erbrechtlichen Anwartschaften und Rechtsansprüchen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen einen grossen Anteil am Gesamtvermögen der Erblasserin oder des Erblassers ausmacht, wie dies bei KMU's häufig der Fall ist. In einem solchen Fall kann die Übertragung aufgrund aktuell geltender erbrechtlicher Bestimmungen massgeblich erschwert oder sogar verunmöglicht werden. Dies wiederum kann dazu führen, dass das Unternehmen aufgelöst und liquidiert werden muss.
Der Lösungsansatz
Mit dieser Botschaft will nun der Bundesrat die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtern, indem spezifische zivilrechtliche Vorschriften geschaffen werden. Konkret schlägt er drei Massnahmen vor:
Ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat.
Die Möglichkeit für die Unternehmensnachfolgerin oder den Unternehmensnachfolger, von den übrigen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten.
Spezifische Regeln für den Wert zur Anrechnung des Unternehmens unter den Erbinnen und Erben.
Neu soll der Anrechnungswert der Unternehmen unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos erfolgen können. D.h. es soll möglich sein, ein Unternehmen zu seinem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung – und nicht erst im Zeitpunkt des Erbganges – anrechnen zu können. Damit würden die übrigen, das Unternehmen nicht übernehmenden, Erbinnen und Erben weder an einer Wertsteigerung noch an einer Wertverminderung des Unternehmens partizipieren.
Was sollten Sie tun?
Wer sich auf diese Neuerung berufen will, muss im Zeitpunkt der Zuwendung des Unternehmens eine Unternehmensbewertung erstellen lassen und diese zusammen mit den zugrunde liegenden Belegen innert einem Jahr der zuständigen Behörde übergeben. Zum Schutz der Rechte der anderen Erbinnen und Erben ist diese Übergabe unwiderruflich.
Kontext der Gesetzesrevision
Wer sich eine Anrechnung des Unternehmens zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung vorbehalten will, sollte vorsichtshalber die notwendige Unternehmensbewertung zeitnah vornehmen lassen. Wenn die Massnahmen in Kraft treten, kann die Bewertung noch während des Jahres des Inkrafttretens eingereicht werden. Wir empfehlen Ihnen, bereits jetzt zu prüfen, ob eine Unternehmensbewertung zu veranlassen ist. Diese kann auch "vorsorglich" erfolgen, so dass Sie dann später auf diese Bewertung nach Inkrafttreten zurückgreifen können. Wir beraten Sie gerne diesbezüglich, um auf die Gesetzesrevision vorbereitet zu sein, aber auch in allen weiteren Fragen der Unternehmensnachfolge und Strukturierung eines Unternehmens für den Erbfall.
Wann ist mit der Revision zu rechnen?
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates trat an ihrer Sitzung vom 4. November 2022 auf die Vorlage ein und erteilte der Verwaltung mehrere Aufträge. Sie hat am 27. Januar 2023 von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis genommen und diese gebeten, einige Fragen weiter zu bearbeiten. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wird die Arbeiten an der Erbrechtsrevisionsvorlage zur Unternehmensnachfolge an einer ihrer nächsten Sitzungen mit der Detailberatung fortsetzen.
Es ist davon auszugehen, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung der neu zu schaffenden Institute in der politischen Diskussion kontrovers diskutiert und noch erhebliche Änderungen erfahren werden. Wer eine Anrechnung des Unternehmens zum Wert im Zeitpunkt der Zuwendung vorbehalten will, sollte vorsichtshalber die notwendige Unternehmensbewertung zeitnah vornehmen lassen. Diese kann dann noch während einem Jahr, sollten die Neuerungen der dritten Massnahme in Kraft treten, der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Bei Fragen zum Thema Unternehmensnachfolge wenden Sie sich gerne an Cheyenne Durrer.