Der Gläubigerausschuss in der Nachlassliquidation
Mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) geht die Schuldnerin in die Nachlassliquidation über. Ziel der Nachlassliquidation ist die geordnete Verwertung der Vermögenswerte der Schuldnerin und gleichmässige Befriedigung der Gläubiger aus dem Liquidationserlös. Im Gegensatz zum Konkursverfahren ist dabei die Einsetzung eines Gläubigerausschusses in der Nachlassliquidation zwingend, weshalb der Gläubigerausschuss im Rahmen der Gläubigerversammlung nach Art. 302 SchKG von den Gläubigern zu wählen ist.
Der Gläubigerausschuss bildet gemeinsam mit dem Liquidator die Liquidationsorgane in der Nachlassliquidation und gewährleisten eine gesetzeskonforme, effiziente und an den Interessen der Gläubigergesamtheit ausgerichtete Durchführung des Verfahrens.
Wahl des Gläubigerausschusses
Noch während der definitiven Nachlassstundung hat die Sachwalterin eine Gläubigerversammlung nach Art. 302 SchKG durchzuführen. Dabei unterbreitet sie den Gläubigern den Entwurf des Nachlassvertrages und lässt die Gläubiger bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die Liquidationsorgane, also den Gläubigerausschuss und den Liquidator, wählen. Die Wahl der Liquidationsorgane steht unter dem Vorbehalt, dass die Gläubiger dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zustimmen (Art. 305 SchKG) und der Nachlassvertrag vom Nachlassgericht bestätigt wird (Art. 306 SchKG)
Zusammensetzung des Gläubigerausschusses
Das Gesetz sieht keine Mindes- oder Höchstzahl von Mitgliedern vor. In der Praxis besteht ein Gläubigerausschuss aus Effizienz- und Kostengründen regelmässig aus drei bis fünf Mitgliedern. Die verschiedenen Gläubigergruppen müssen dabei angemessen vertreten sein. Je nach Gläubigerstruktur gehören dem Ausschuss beispielsweise Vertreter von Banken, Lieferanten, Arbeitnehmern, Sozialversicherungen, Pensionskassen, der öffentlichen Hand oder weiteren bedeutenden Gläubigergruppen an.
Von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird erwartet, dass sie über grundlegende juristische und betriebswirtschaftlich Kenntnisse verfügen und mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraut sind. Zugleich müssen sie über die nötige Unabhängigkeit verfügen. Obwohl sie eine bestimmte Gläubigergruppe vertreten, sind sie gleichzeitig verpflichtet, stets im Interesse der gesamten Gläubigergemeinschaft zu handeln.
Aufgaben und Kompetenzen des Gläubigerausschusses
Der Gläubigerausschuss nimmt innerhalb der Nachlassliquidation eine besondere Stellung ein. Er ist ein atypisches Vollstreckungsorgan und erfüllt sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Funktionen. Seine zentrale Aufgabe besteht darin, die Interessen sämtlicher Gläubiger zu wahren und die Tätigkeit des Liquidators zu überwachen.
Der Gläubigerausschuss nimmt seine Aufgaben durch seine gemeinsam handelnden Mitglieder wahr. Einzelne Mitglieder können nur aufgrund einer speziellen Kompetenzdelegation individuell handeln. Der Gläubigerausschuss bleibt jedoch ein rein internes Organ und vertritt die Nachlassliquidationsmasse gegenüber Dritten nicht.
Die nachfolgenden Aufgaben des Gläubigerausschusses ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Nachlassvertrag können dem Gläubigerausschuss sowie dem Liquidator darüber hinaus weitere Aufgaben übertragen werden.
Aufsicht und Kontrolle des Liquidators (Art. 320 SchKG)
Die Hauptaufgabe des Gläubigerausschusses besteht in der Aufsicht über die Geschäftsführung, über die Verwaltung und über die Verwertung der Nachlassmasse durch den Liquidator. So kann der Gläubigerausschuss u.a. Auskünfte vom Liquidator verlangen, Geschäftsbücher und Rechnungen einsehen.
Der Gläubigerausschuss kann weiter in den Bereichen, in denen er über eine Entscheidungsbefugnis verfügt, den Liquidatoren Weisungen erteilen. In den übrigen Bereichen hat er das Recht, sich über die Fortschritte der Liquidation zu informieren und von den Liquidatoren Berichte zu verlangen.
Zugleich nimmt der Gläubigerausschuss die Funktion der internen Rechtsmittelinstanz für Einsprachen gegen Anordnungen des Liquidators wahr (Art. 320 Abs. 2 SchKG). Gläubiger oder die Schuldnerin können beim Gläubigerausschuss gegen einzelne vom Liquidator getroffenen Verwertungsmassnahmen Einsprache erheben. Da dieser interne Rechtsmittelweg nur bestritten werden kann gegen Entscheide, an denen der Gläubigerausschuss nicht mitgewirkt hat, steht diese Einsprachemöglichkeit an den Gläubigerausschuss allerdings in der Praxis nur in wenigen Fällen offen.
Genehmigung- und Mitwirkungsrechte (Art. 321 ff.)
Als eine weitere wichtige Aufgabe muss der Gläubigerausschuss analog zum Konkursverfahren den vom Liquidator erstellte Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis genehmigen. Der Gläubigerausschuss kann dabei den Kollokationsplan auch anpassen.
Weiter nimmt der Gläubigerausschuss eine Genehmigungsfunktion betreffend die Art und dem Zeitpunkt der Verwertung von Aktiven durch den Liquidator ein (Art. 322 Abs. 2 SchKG). Obwohl die Verwertung der Aktiven dem Liquidator obliegt, hat er das Einverständnis des Gläubigerausschusses betreffend Zeitpunkt und Art der Verwertung einzuholen. Dabei ist der Gläubigerausschuss an den Antrag des Liquidators gebunden und kann ihn lediglich genehmigen oder ablehnen, darf sich jedoch nicht in die eigentliche Verwertung oder später getroffenen Anordnungen des Liquidators einmischen.
Eine weitere Aufgabe des Gläubigerausschusses ist gemäss Art. 325 SchKG die gemeinsame Entscheidung mit dem Liquidator, ob auf die Geltendmachung von strittigen oder schwer einbringlichen Forderungen verzichtet und die entsprechenden Ansprüche den Gläubigern (entgeltlich oder unentgeltlich) abgetreten werden. Dies setzt zunächst die eingehende Prüfung und Abwägung voraus, ob der Liquidator und Gläubigerausschuss die Forderungen selbst einbringen wollen oder nicht. Die Ansprüche sind anschliessend den Gläubigern zur eigenen Geltendmachung gemäss Art. 260 SchKG anzubieten.
Dauert die Nachlassliquidation länger als ein Jahr, ist es die Aufgabe des Gläubigerausschusses den vom Liquidator erstellten Jahresbericht dem Nachlassgericht einzureichen und den Gläubigern zur Einsicht aufzulegen (Art. 330 Abs. 2 SchKG). Nach Abschluss der Nachlassliquidation genehmigt der Gläubigerausschuss den vom Liquidator erstellte Schlussbericht (Art. 330 Abs. 1 SchKG).
Entschädigung des Gläubigerausschusses
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird durch das Nachlassgericht gestützt auf Art. 55 GebV SchKG festgelegt und berücksichtigt insbesondere den Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Verfahrens, die Verantwortung der Mitglieder sowie die notwendigen Auslagen. Der Anspruch entsteht mit der Rechtskraft der Genehmigung des Nachlassvertrags.
Haftung des Gläubigerausschusses
Obwohl der Gläubigerausschuss hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Funktionen erfüllt, geht die überwiegende Lehrmeinung in Übereinstimmung mit der Botschaft zum SchKG (BBl 1991 III 25) davon aus, dass Art. 5 SchKG keine Anwendung auf den Gläubigerausschuss findet.
Diese Auffassung wurde auch jüngst durch das Kantonsgericht Wallis im Entscheid KG VS C1 15 61 vom 9. März 2026 bestätigt. In Erwägung 2.7.1 hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht nach Art. 5 SchKG richtet. Verursachen Mitglieder durch eine widerrechtliche Pflichtverletzung einen Schaden, beurteilt sich ihre Verantwortlichkeit somit grundsätzlich nach den Regeln der privatrechtlichen Haftung nach Art. 41 ff. OR.
Bei Fragen zum Thema steht Ihnen Balthasar Wicki gerne zur Verfügung.