Unterscheidung Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigung
Für viele KMU ist die Unterscheidung zwischen Kurzarbeitsentschädigung und Erwerbsausfallentschädigung im Rahmen der COVID-19 Unterstützung verwirrend. Anhand von den nachfolgenden Beispielen werden die unterschiedlichen Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung via Sozialversicherungen aufgezeigt.
Informationen zu den KMU-Sofortkredite finden sie hier:
Beispielunternehmen
Beispiel: Betreiben eines Coiffeursalons als selbständig Erwerbende (Coiffeursalon).
Beispiel: Betreiben eines Coiffeursalons (GmbH) mit 3 Arbeitnehmerinnen (Coiffeursalon GmbH).)
Beispiel: Betreiben eines Malergeschäfts als selbständig Erwerbender (Malergeschäft).
Beispiel: Betreiben eines Malergeschäfts (GmbH) mit 3 Arbeitnehmern (Malergeschäft GmbH).
Beispiel: Betreiben eines Beratungsunternehmens (GmbH) mit 3 Arbeitnehmern (Beratungsunternehmen GmbH).
Voraussetzungen Kurzarbeit (KAE) sowie dessen Berechnung
Die Kurzarbeit muss begründet werden (Stichwort Coronavirus reicht nicht als Begründung).
Ungekündigtes Arbeitsverhältnis (Personen im AHV Alter sind ausgeschlossen).
Inhaber (sofern Arbeitnehmer) haben ebenfalls Anspruch auf KAE. Problematisch könnte hier die Stundenerfassung sein.
Arbeitszeit muss kontrollierbar sein (Arbeitnehmer auf Abruf haben keinen Anspruch).
Je Abrechnungsperiode sind mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden betroffen, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
Karenzfrist nur noch einen Tag.
Berechnung
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls, d.h. 80 Prozent des auf die Ausfallstunden entfallenden Lohnes.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit abzurechnen.
Maximal durch ALV gedeckter Lohn CHF 148’200.00.
Beispielunternehmen
Coiffeursalon
Kein Anspruch auf KAE.
Coiffeursalon GmbH
Die 3 Angestellten und die Inhaberin können im Moment nicht arbeiten. 80% des Lohnes (CHF 3'360.00) werden durch ALV gedeckt.
Malergeschäft
Kein Anspruch auf KAE.
Malergeschäft GmbH
Die 3 Angestellten werden nur noch zu 40% (Kurzarbeit 60%) eingesetzt. 40% des Lohns (CHF 4'200.00:100X40%=CHF 1'680.00) werden durch AG bezahlt, die restlichen 60% werden zu 80% (CHF 2’520.00:100X80=2'016.00) von der ALV gedeckt.
Beratungsunternehmen GmbH
Die 3 Angestellten arbeiten nur noch 50 % (Kurzarbeit 50 %). 50% des Lohns (CHF 14’000.00:2)werden durch die Arbeitgeberin bezahlt (CHF 7’000.00). Die restlichen 50% werden zu 80 % (CHF 7’000.00:100X80=CHF 5600.00)von der ALV bis zum Maximalbetrag von CHF 4’940.00 gedeckt.
Wer muss das Gesuch stellen?
Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber beim kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Weitere Informationen
Kurzarbeitsentschädigung (Wicki Partners)
Erwerbsersatz (EO) für Selbständige bei angeordneter Betriebsschliessung
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung:
obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind);
und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2), haben Anspruch auf die Entschädigung.
Es besteht keine Versicherungsdeckung.
ACHTUNG: Sind nur gewisse Tätigkeiten bundesrechtlich nicht mehr zulässig (z.B. bei komplementärtherapeutischen Einrichtungen gewisse Wellnessbehandlungen), dann kann bei der Beantragung ausdrücklich auf “teilweise Betriebsschliessung” Bezug genommen werden.
Beispielunternehmen
Coiffeursalon
Ja, es besteht ein Anspruch, da der Betrieb eingestellt werden musste.
Coiffeursalon GmbH
Es besteht kein Anspruch.
Malergeschäft
Es besteht kein Anspruch, da keine Pflicht zur Betriebsschliessung vorliegt.
Malergeschäft GmbH
Es besteht kein Anspruch.
Beratungsunternehmen GmbH
Es besteht kein Anspruch.
Berechnung
Siehe unten
Erwerbsersatz (EO) für Eltern
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung:
obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind);
und einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Kinder sind jünger als 12 Jahre.
Externe Kinderbetreuung ist nicht möglich (inkl. kantonaler Notangebote).
Hinderung der Arbeit nachzugehen (Sofern Homeoffice möglich ist, ist eine Betreuung möglich).
Der Ausfall wird nicht freiwillig durch den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder durch eine Versicherung gedeckt.
Dauer des Anspruchs max. 30 Tage
Beispielunternehmen
Coiffeursalon
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen, Home Office ist hier höchstens für Admin - Tätigkeiten möglich. Erwerbsersatz für Selbständige wäre wohl die bessere Variante.
Coiffeursalon GmbH
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen.
Malergeschäft
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Home Office ist hier höchstens für Admin. Tätigkeiten möglich.
Malergeschäft GmbH
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Home Office ist hier höchstens für Admin. Tätigkeiten möglich.
Beratungsunternehmen GmbH
Kein Anspruch, wenn eine Arbeit im Home Office möglich ist.
Berechnung
Siehe unten
Erwerbsersatz (EO) für Personen in angeordneter Quarantäne
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung:
obligatorisch bei der AHV versichert sind (also in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind);
und einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Der Ausfall wird nicht freiwillig durch den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) oder durch eine Versicherung gedeckt.
Max. während 10 Tagen
Beispielunternehmen
Coiffeursalon
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen
Coiffeursalon GmbH
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Der Arbeitnehmer ist für die Anmeldung selbstverantwortlich
Malergeschäft
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen
Malergeschäft GmbH
Ja, es könnte ein Anspruch bestehen. Der Arbeitnehmer ist für die Anmeldung selbstverantwortlich
Beratungsunternehmen GmbH
Kein Anspruch, wenn eine Arbeit im Home Office möglich ist.
Berechnungsbeispiele Erwerbsersatz
Coiffeursalon
Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, zur Festlegung werden ihre letzten persönlichen AHV-Beiträge vor Beginn des Anspruchs herangezogen. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Hier Jahreseinkommen CHF 45'000.00, was ein Taggeld von CHF 100 ergibt (45 000 X 0,8 / 360 Tage = 100 CHF/Tag
Coiffeursalon GmbH
Ein durchschnittlicher Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug CHF 4’200. Somit beträgt die Entschädigung 144 Franken pro Tag (4200 X 0,8 / 30 Tage = 112 CHF/Tag).
Malergeschäft
Für die Berechnung der Entschädigung ist das in einen Tagesverdienst umgerechnete Jahreseinkommen massgebend, zur Festlegung werden seine letzten persönlichen AHV-Beiträge vor Beginn des Anspruchs herangezogen. Dazu wird das Jahreseinkommen mit 0,8 multipliziert und durch 360 Tage geteilt. Hier Jahreseinkommen CHF 45’000, was ein Taggeld von CHF 100 ergibt (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 CHF/Tag).
Malergeschäft GmbH
Ein durchschnittlicher Monatslohn vor Anspruchsbeginn betrug CHF 4’200. Somit beträgt die Entschädigung 144 Franken pro Tag (4200 X 0,8 / 30 Tage = 112 CHF/Tag).
Beratungsunternehmen GmbH
Der Monatslohn betrug vor Anspruchsbeginn CHF 14’000.00 Die Entschädigung ist nach oben beschränkt (nicht 14’000.00 x 0.8/30 = CHF 373.00). Sie beträgt höchstens CHF 196.00/Tag somit für 30 Tage CHF 5’880.00.
Anmeldung Erwerbsersatz
Die Anmeldung hat durch die betroffene Person zu erfolgen.
Zuständig sind die AHV-Ausgleichskassen bei der man angemeldet ist.
Dieser Beitrag wurde von RA Yves Gogniat verfasst.
Für individuelle Fragen und als direkte Ansprechpartner steht Ihnen Arife Asipi zur Verfügung.
Weitere Informationen zur rechtlichen Situation unter COVID-19 finden Sie in unserem FAQ.