Lockerungen bei den Härtefallregelungen
Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 nebst Verschärfungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) auch Lockerungen bei den Härtefallregelungen beschlossen. Geändert wurde die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung). Die beschlossenen Änderungen treten am 14. Januar 2021 in Kraft.
“Automatische” Härtefälle
Neu können Betriebe, die seit dem 1. November 2020 während insgesamt mindestens 40 Kalendertagen aufgrund von behördlichen Massnahmen geschlossen werden, ohne Nachweis eines Umsatzrückganges ein Härtefallgesuch einreichen. Dazu zählen insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe. Betriebe gelten somit bei einer 40-tägigen Schliessung “automatisch” als Härtefälle.
Bemessungsgrundlage
Betriebe, welche die Voraussetzung der 40-tägigen Schliessung nicht erfüllen, können neu auch Umsatzrückgänge der Monate Januar bis Juni 2021 geltend machen. Als Bemessungsgrundlage kann dadurch der Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwendet werden. Das dürfte insbesondere Betrieben helfen, die einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes während der Wintersaison generieren, (dennoch) als Härtefall zu qualifizieren.
Finanzielle Obergrenzen
Je Unternehmen werden höchstens 20% (bisher 10%) des Umsatzrückganges oder CHF 750’000 (bisher CHF 500’000) ausbezahlt. Den Kantonen stehen insgesamt rund CHF 2.5 Milliarden zur Verfügung. Zusätzlich wurde jedem Kanton die Möglichkeit eingeräumt, die absolute Obergrenze der Hilfe auf CHF 1.5 Million zu erhöhen, falls die Eigentümer des betroffenen Unternehmens mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.
Auszahlungszeitpunkt
Ausbezahlt werden die Härtefallhilfen in mehr als der Hälfte der Kantone bereits im laufenden Monat (Januar 2021). Ab dem nächsten Monat sollten (mit wenigen Ausnahmen) alle Kantone zur Auszahlung bereit sein.
Zeitliche Verkürzung des Ausschüttungsverbots
Der Bundesrat hat das Verbot Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen an Eigentümer zurückzubezahlen, auf drei Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Härtefallhilfen verkürzt (von bisher fünf Jahren). Ferner darf das Unternehmen während dieser Zeit keine Darlehen an seine Eigentümer vergeben (Art. 6 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).
Administrative Erleichterungen
Zusätzlich gibt es weitere administrative Erleichterungen für Unternehmen, die durch behördliche Massnahmen geschlossen sind. Die Einzelheiten dazu finden sich in der Verordnung. Gesuchstellerinnen haben jedoch unverändert nachzuweisen, dass sie profitabel oder überlebensfähig sind (Art. 4 Covid-19-Härtefallverordnung).
Prüfung neuer Covid-Solidarbürgschaften
Des weiteren wird der Bundesrat eine Reaktivierung der Covid-Solidarbürgschaften prüfen, falls sich die Wirtschaftslage aufgrund einer Dritten Welle stark verschlechtern sollte.
Zuständigkeit für die Gesuchsbearbeitung
Einzureichen ist ein Härtefallgesuch bei dem Kanton, in welchen die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2020 ihren Sitz hatte. Die kantonalen Kontaktdaten finden sich unter covid19.easygov.swiss.
Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Änderungen finden Sie hier.
Wicki Partners AG unterstützt Sie sehr gerne bei der Gesuchserstellung oder sonstigen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Härtefallverordnung. Bitte wenden Sie sich direkt an Balthasar Wicki oder Sebastian Wälti.