Lernende in Hilfjobs einsetzen?
Die Besonderheit eines Lehrverhältnisses besteht in der Ausbildungspflicht des Arbeitgebenden. Die zugewiesene Arbeit an lernende Personen begrenzt sich dabei grundsätzlich auf ausbildungsrelevante Inhalte und umfasst drei Teilbereiche: die Ausbildungsarbeit, die Berufsarbeit sowie die nichtberufliche Arbeit. Die Ausbildungsarbeit dient ausschliesslich dem Erlernen berufsspezifischer Fähigkeiten ohne konkreten Nutzen für den Arbeitgebenden.
Die Berufsarbeit umfasst Arbeiten, die nicht primär dem Ausbildungszweck dienen. Und bei der nichtberuflichen Arbeit muss mindestens ein Zusammenhang zum erlernenden Beruf bestehen. Berufsfremde Arbeit darf Lernenden indes nicht zugewiesen werden. Sofern also Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten einen beruflichen Zusammenhang haben, handelt es sich nicht um berufsfremde Arbeiten. Vorausgesetzt also, es liegt ein beruflicher Zusammenhang vor, sind Auto waschen, Werkzeuge putzen oder Abfalleimer leeren Bestandteile der Arbeit und somit Inhalt eines Lehrverhältnisses wie die eigentliche Ausbildungsarbeit. Besteht die Lehre allerdings nur aus solchen Arbeiten, sollte der Lernende den Arbeitgebenden schriftlich abmahnen. Hilft das nicht weiter, kann rechtliche Unterstützung beigezogen werden. Kann die lernende Person die Grundausbildung aufgrund einer unzulässigen Arbeitszuteilung nicht ordnungsgemäss abschliessen, hat dies eine Abmahnung durch das kantonale Bildungsamt bis hin zur Haftung auf Schadenersatz zur Folge.
Dieser Beitrag wurde von RAin Rebecca Isenegger verfasst.
Bei arbeitsrechtlichen Fragen können Sie sich gerne an Arife Asipi wenden.