Sicherung von IP-Rechten im IT-Umfeld

IP-Rechte gewähren dem Inhaber insbesondere Ausschliesslichkeitsrechte. Der Inhaber kann folglich jeder anderen Person verbieten, seine IP-Rechte zu nutzen. Ein Anwender darf demnach eine Software nur dann nutzen, wenn ihm der Inhaber der IP-Rechte eine entsprechende Befugnis dazu erteilt hat. An Software können folgende IP-Rechte bestehen:

  • Urheberrechte (Copyright): wenn die Software ein gewisses Mass an Individualität erreicht

  • Patentrechte: sehr selten, können unter gewissen Umständen aber angemeldet werden

  • Markenrechte

  • Designrechte: Schützen ausschliesslich graphische Elemente einer Software

Neben dem Schutz der IP-Rechte besteht ein zusätzlicher Schutz über die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften (UWG; Schutz der unautorisierten Verwertung, Schutz vor Nachahmern etc.).

Was schützen IP-Rechte und wer ist der Urheber?

Schutzvoraussetzungen für ein Urheberrecht an Soft- ware sind, dass es sich um eine geistige Schöpfung handeln muss, die einen individuellen Charakter hat. Eine Software muss von Menschenhand geschaffen werden, automatisierte Tools, welche Software erzeugen können, erfüllen dieses Erfordernis nicht und das Urheberrecht entsteht somit beim Programmierer des entsprechenden Tools, da der neue Code eine blosse Bearbeitung des ursprünglichen darstellt.

Eine Software muss einmalig sein, wobei es jedoch nicht auf ihre Qualität ankommt. Sie muss also lediglich ein Resultat einer schöpferischen Eigenleistung sein und sich von bereits bestehenden unterscheiden.

Geschützt ist die Software über den Source- oder Objectcode, ob sie irgendwo integriert ist (z.B. als Firmware), ist unerheblich. Weitere Details der Soft- ware (z.B. Struktur und Aufbau) sowie deren Entwurfs- materialien sind ebenso geschützt wie die zur Software gehörigen Schnittstellendefinitionen und Benutzerdokumentationen (diese jedoch als sog. Sprachwerke).

Nicht schützenswert demgegenüber ist die blosse Idee, welche einer Software (-entwicklung) zugrunde liegt.

Urheber einer Software sind jeweils eine oder mehrere natürliche Personen, juristische Personen haben sich die Urheberrechte jeweils vom Schöpfer übertragen zu las- sen, was gemäss Art. 17 URG bei Arbeitsverhältnissen im Bereich von Software jedoch automatisch der Fall ist.

Wie werden IP-Rechte übertragen?

IP-Rechte können auf andere Personen über- tragen werden, wobei der Urheber auf seine

Urheber-Persönlichkeitsrechte verzichten kann. Dadurch erhält der Erwerber eine dem Urheber ähnliche Position und kann darüber entscheiden, was mit den Rechten geschieht.

Die im IT-Bereich weiter verbreitete Variante ist die Lizenzierung einer Software, also die Einräumung von Nutzungsbefugnissen. Eine Lizenz kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Software kann auf Dauer («für immer») oder Zeit (bestimmte Lauf- zeit), ausschliesslich (keine anderen Nutzer dürfen die Software nutzen) oder nicht-ausschliesslichen lizenziert werden. Die Lizenz kann eine «einfache» sein (Lieferant kann die Software selber nutzen), und der Lieferant kann dem Lizenznehmer erlauben, die Software unterlizenzieren zu dürfen.

Die Unterscheidung zwischen einer Übertragung von Urheberrechten und der Einräumung von Nutzungs- rechten ist enorm wichtig, weil nur der Inhaber der Nutzungsrechte berechtigt ist, Urheberrechtsverletzungen gegenüber Dritten geltend zu machen, und nur er selbst kann Nutzungsrechte an Dritte übertragen.

Der Gebrauch einer Software zum reinen Genuss, wie es beispielsweise beim Hören von Musik oder dem Lesen eines Buchs der Fall ist, ist nicht möglich. Dies deshalb, weil Software bei ihrer Nutzung Systembedingt kopiert wird (z.B. im Arbeitsspeicher) oder installiert werden muss. Das URG erteilt dem rechtmässigen Erwerber einer Software deshalb auch verschiedene Befugnisse, welche an sich nur dem Urheber selbst zustehen (z.B. Erstellen von Sicherungskopien, vorübergehende Vervielfältigung etc.).

Welche Form ist für mich am sinnvollsten?

DAS sinnvolle Modell gibt es leider nicht. Es kommt vielmehr im Einzelfall auf das Businessmodell des Urhebers (oder Vertreibers) an. Es spielt eine grosse Rolle, in welchem Stadium sich ein Software-Anbieter befindet und was die Ziele der jeweiligen Software sind, und ob es sich z.B. um eine On-premise-, eine SaaS- oder eine andere Lösung handelt.

Mit ihrer langjährigen Erfahrung und guten Kenntnissen beider Seiten (Anbieter wie auch Anwender) von Softwarelizenzverträgen sowie allen anderen rechtlich relevanten IT-Problemen unterstützt die Wicki Partners AG bei der Wahl und Ausgestaltung der besten Lösung für jedes Businessmodell.


Dieser Beitrag wurde von RA Sergio Leemann verfasst.

Bei Fragen und Anliegen zum Thema steht Ihnen Balthasar Wicki zur Verfügung.