Lästige Werbeanrufe

Wer kennt sie nicht, die lästigen Werbeanrufe von irgendwelchen – oft unseriösen – Unternehmen, die einem ein neues Telefon-Abonnement, den Krankenkassenwechsel, Online Trading oder sonstige Waren oder Dienstleistungen verkaufen wollen. 

Grundsätzlich ist Telefonmarketing in der Schweiz zulässig. Es müssen jedoch die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden: Insbesondere die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB), sowie die Bestimmungen im Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 8 und Art. 12 DSG) sowie die Regeln im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG) sind einzuhalten. Der Werbeanruf darf zudem nicht vollständig automatisiert sein, d.h. das Gespräch muss durch eine Person und nicht durch einen Computer geführt werden. 

Bezüglich Werbeanrufe kennt die Schweiz ein Opt-out System. Das bedeutet, dass nur Personen angerufen werden dürfen, die Werbeanrufe nicht ablehnen. Bis anhin war die Sperrung nur über einen Vermerk (Sterneintrag) in einem Telefonverzeichnis (bspw. Telefonbuch) erkennbar (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG). Viele Personen verzichten aber mittlerweile darauf, ihre Nummer öffentlich zu machen und somit ist auch kein Vermerk in einem Verzeichnis ersichtlich. Das gilt insbesondere für Mobiltelefonnummern, weshalb viele Werbeunternehmen ihre Werbeanrufe auf Mobiltelefonnummern fokussieren. Bis anhin war die Rechtslage unklar und die Werbeunternehmen haben diesen Graubereich gezielt ausgenutzt. 

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit einer Gesetzesanpassung klargestellt, dass Personen bzw. Telefonnummern ohne Verzeichniseintrag den Nummern mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt sind. In Zukunft ist somit klar, dass ein Werbeanruf an eine Telefonnummer, die in keinem Verzeichnis gelistet ist, unlauter und entsprechend strafbar ist.

Als betroffene Person wird dies leider weiterhin ein Kampf gegen Windmühlen bleiben. Die einzigen Mittel sich zur Wehr zu setzen, sind eine Beschwerde beim SECO oder eine Strafanzeige einzureichen. 

Weiterführende Informationen zum Thema finden sich auf der Webseite des SECO, wo man auch ein entsprechendes Meldeformular findet.


Dieser Beitrag wurde von RA Yves Gogniat verfasst.

Bei Fragen zum Thema können Sie sich direkt an Balthasar Wicki wenden.