Urteilsbesprechung: Darlehen an eigenes Unternehmen - Massive Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen

Mit dem Urteil ZL.2023.00095 vom 31. Mai 2024 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine äusserst strenge und unternehmerfeindliche Praxis zu den Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente etabliert. Trotz seiner einschneidenden Konsequenzen blieb das Urteil bisher medial weitgehend unbeachtet.

Wer private Mittel in das eigene Unternehmen einbringt und später auf deren Rückzahlung verzichtet oder verzichten muss (etwa aufgrund von Insolvenz), geht damit ein erhebliches sozialversicherungsrechtliches Risiko ein. Denn gemäss dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gilt eine solche Finanzierung als «freiwilliger Vermögensverzicht», wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen vollständig dem eigenen Vermögen angerechnet und damit dem Verschenken von Vermögen gleichgestellt.

Prozessgeschichte

Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erging in einem Beschwerdeverfahren. Dem Verfahren lag folgende Prozessgeschichte zugrunde:

Im Jahr 2022 hatte die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente gestellt. Sie SVA Zürich wies das Gesuch mittels Verfügung ab. Gegen die abweisende Verfügung hatte die Beschwerdeführerin wiederum bei der SVA Zürich Einsprache erhoben. Auch die Einsprache war mittels Verfügung abgewiesen worden.

Anschliessend hatte die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen diese zweite abweisende Verfügung der SVA Zürich erhoben. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde im zu besprechenden Urteil ab.

Bevor die Begründung des Sozialversicherungsgerichts für die Abweisung der Beschwerde erläutert wird, folgt nun eine kurze Einführung in die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.

 

Gesetzliche Grundlagen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

Ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der dazugehörigen Verordnung (ELV). Seit der Reform der Gesetzesbestimmungen zu den Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen nur noch, wenn das Reinvermögen einer alleinstehenden Person CHF 100'000.00 nicht übersteigt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

Zum Reinvermögen zählt dabei nicht nur das aktuell vorhandene Vermögen, sondern auch Vermögen, auf das bewusst verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein solcher Vermögensverzicht liegt vor, wenn Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung weggegeben oder aufgegeben wird (Art. 11a Abs. 2 ELG).

Bei der Prüfung eines Gesuchs um Ergänzungsleistungen wird dieses Verzichtsvermögen reduziert, und zwar um CHF 10'000.00 pro Jahr seit dem Zeitpunkt des Verzichts bis zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (Art. 17e der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, ELV). Aufgrund dieser Abschreibungen ist es möglich, dass das Reinvermögen trotz eines umfangreichen Vermögensverzichts unter die gesetzliche Schwelle von CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) fällt und der Gesuchsteller einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhält.

Um zu ermitteln, ob der Schwellenwert von CHF 100'000.00 über- bzw. unterschritten ist, sind also drei Fragen besonders entscheidend:

1. Gab es einen Vermögensverzicht?

2. Wenn ja, in welcher Höhe?

3. Wie viele Jahre sind seit dem Vermögensverzicht vergangen?

Wie nachfolgend ersichtlich sein wird, war im vorliegenden Verfahren besonders die Höhe des Vermögensverzichts strittig.

 

Vorliegend: Vermögensverzicht aufgrund von Darlehen an eigenes Unternehmen

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor Einreichung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen Inhaberin einer GmbH gewesen, und hatte für diese im Bereich der Filmproduktion gearbeitet. Zwischen 2004 und 2010 hatte die Beschwerdeführerin aus ihrem Privatvermögen Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 371'744.00 an die GmbH gewährt. Die Gesellschaft erzielte über Jahre hinweg allerdings kaum Gewinne und wies wiederholt Verluste aus. Zwar kam es zu Rückzahlungen des Darlehens, ein Teil davon blieb jedoch ausstehend. Im Jahr 2021 schrieb die Beschwerdeführerin diesen verbleibenden Darlehensbetrag als uneinbringlich ab und veräusserte die GmbH ohne Passiven.

Die Abschreibung des verbleibenden Darlehensvertrags und die Veräusserung der GmbH ohne Passiven stellte gemäss Sozialversicherungsgericht einen Vermögensverzicht dar.

Besonders betreffend die Höhe des Verzichtsvermögens hatten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin (die SVA Zürich) weit auseinandergehende Meinungen: Die Beschwerdeführerin argumentierte, ein Grossteil des Darlehens sei von der GmbH wieder an sie zurückerstattet worden, weshalb sich der Vermögensverzicht entsprechend reduziere. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückerstattungen seien nicht erfolgt, weshalb ein Vermögensverzicht in nahezu der gesamten Höhe des Darlehens vorliege.

Das Sozialversicherungsgericht stützte weitgehend die Ansicht der Beschwerdegegnerin. Insgesamt sei ein Grossteil des Darlehens, also ein Betrag von CHF 257'600.00, ausstehend geblieben. Die Abschreibung dieses ausstehenden Darlehensbetrags sowie die Veräusserung der GmbH ohne Passiven stelle einen Vermögensverzicht dar. Da die GmbH im Jahr 2021 verkauft worden war, und die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Ergänzungsleistungen im Jahr 2022 gestellt hatte, könne der Verzicht zudem nur um einen Betrag von CHF 10'000.00 reduziert werden. Der Vermögensverzicht belaufe sich also auf einen Betrag von CHF 247'600.00, womit die gesetzliche Schwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.

Das Sozialversicherungsgericht war äusserst streng bei der Beurteilung der Frage, ob die GmbH Teile des Darlehens wieder an die Beschwerdeführerin rückerstattet hatte. Das Urteil liefert in dieser Hinsicht an Unternehmerinnen und Unternehmer wichtige Hinweise, die nachfolgend erläutert werden.

 

Unternehmer müssen lückenlos beweisen, dass kein Vermögensverzicht vorliegt

Die Beschwerdeführerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die GmbH einen Teil des Darlehens wieder an sie zurückerstattet habe, weshalb sich die Höhe des Vermögensverzichts entsprechend reduziert habe.

Das Sozialversicherungsgericht entgegnete, dass Darlehensrückzahlungen nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie mit genügender Klarheit nachgewiesen seien. Es genüge dabei weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gelte der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der strengste Beweisgrad.

Die Beschwerdeführerin konnte einen erheblichen Teil der Rückerstattungen nicht gemäss diesem strengen Beweisgrad beweisen. Daher berücksichtigte das Sozialversicherungsgericht diese Rückzahlungen nicht, sondern rechnete sie dem Verzichtsvermögen zu.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gilt also: Dokumentieren Sie lückenlos sämtliche Zahlungsflüsse. Allenfalls muss eine Behörde oder ein Gericht Jahre oder gar Jahrzehnte später nachvollziehen können, welche Zahlungen aus welchem Rechtsgrund erfolgt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, zählt selbst ein wieder zurückgezahltes Darlehen als Vermögensverzicht, und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen fällt dahin.

Lohnzahlungen zählen nicht als Darlehensrückzahlungen

Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ein Teil des Darlehens in Form von Lohnzahlungen wieder an sie zurückgezahlt worden war, weshalb in der Höhe dieses Betrags kein Vermögensverzicht vorliege.

Das Sozialversicherungsgericht war jedoch der Ansicht, die Lohnzahlungen der GmbH an die Beschwerdeführerin könnten nicht als Darlehensrückzahlungen qualifiziert werden. Denn die Zahlungen stellten Lohn für geleistete Arbeit dar, seien arbeitsrechtlich geschuldet gewesen und wären steuerlich als Einkommen deklariert worden. Zudem gelte eine strikte Trennung zwischen Privatvermögen der Gesellschafterin und Gesellschaftsvermögen der GmbH. Dies sei auch dann zu beachten, wenn die Gesellschaft von einer einzigen Person beherrscht werde. Der Umstand, dass die Lohnzahlungen faktisch aus Mitteln finanziert wurden, die zuvor als Darlehen in die Gesellschaft eingebracht worden waren, rechtfertige keine nachträgliche Neubeurteilung von Lohnzahlungen als Dahrlehensrückzahlung des Unternehmens an die Gesellschafterin.

Das Gericht machte zudem deutlich: Während die GmbH rechtlich verpflichtet war, der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin einen Lohn zu zahlen, bestand keine Pflicht der Gesellschafterin, der GmbH ein Darlehen zu gewähren. Alles, was freiwillig aus dem Privatvermögen gegeben wurde, zähle daher als Vermögensverzicht – Lohn bleibe Lohn, und unternehmerisches Risiko bleibe letztlich privates Risiko.

Diese formale, gesellschaftsrechtliche Betrachtungsweise verkennt die wirtschaftliche Realität vieler unternehmerischer Tätigkeiten. Gerade bei Einpersonen- oder Kleinstgesellschaften dienen privat gewährte Darlehen häufig der Sicherstellung des laufenden Betriebs und mittelbar der Existenzsicherung der Unternehmerin selbst. Das Sozialversicherungsgericht liess dieses häufige wirtschaftliche Zusammenspiel jedoch völlig unbeachtet.

Auswirkungen auf Unternehmerinnen und Unternehmer

Der Entscheid basiert auf der Annahme einer klaren Grenzziehung zwischen Geschäftsvermögen und Privatvermögen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person ausüben, tragen das volle Risiko für privat gewährte Finanzierungen ihres Unternehmens. So unverständlich dies bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist, gilt dies sogar dann, wenn diese Mittel danach via Lohnzahlungen faktisch wieder der Sicherung des Lebensunterhalts des Darlehensgebers dienen. Scheitert das Unternehmen und wird auf die Rückzahlung verzichtet, liegt gemäss dem vorliegenden Entscheid sozialversicherungsrechtlich ein Vermögensverzicht vor. Aus dem Unternehmen bezogene Löhne können nicht nachträglich als Kapitalrückflüsse qualifiziert werden.

Der Entscheid setzt damit problematische Anreize: Unternehmerinnen und Unternehmer könnten versucht sein, sich in wirtschaftlich schwierigen Phasen eher ein Darlehen zurückzuzahlen als Lohn zu beziehen. Dies ist sozialpolitisch fragwürdig und volkswirtschaftlich kaum erwünscht, zumal auf Löhnen bekanntlich Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. In der Konsequenz kann diese Praxis gar zu vorzeitigen Konkursen führen und andere Gläubiger schädigen. Denn wird Liquidität primär zur Rückzahlung privater Gesellschafterdarlehen verwendet, um spätere sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden, erschwert dies Sanierungen und kann dazu führen, dass Gesellschafterdarlehen faktisch gegenüber Forderungen Dritter bevorzugt werden. Dies unterläuft zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht die Gleichbehandlung der Gläubiger, da die gesellschaftsbeherrschende Unternehmerin regelmässig selbst über Zeitpunkt und Umfang solcher Rückzahlungen entscheidet. Sozialversicherungsrechtliche Risiken wirken damit als verdeckter Treiber unternehmerischer Entscheidungen.

Der Entscheid kommuniziert Folgendes an Unternehmer: Ergänzungsleistungen dienen der Existenzsicherung, nicht der nachträglichen Absicherung unternehmerischen Risikos. Wer aus freiem unternehmerischem Entschluss erhebliche private Mittel in eine eigene Gesellschaft investiert, muss die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines späteren Forderungsverzichts tragen, auch im Rentenalter.

Paradoxerweise führt die Gründung einer juristischen Person für Kleinunternehmerinnen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht somit zu einer strengeren Haftung, obwohl gerade diese Rechtsform Schutz bieten soll. Für Einzelunternehmer hingegen hat eine private Mitteleinspeisung keine vergleichbaren Konsequenzen, wodurch das Prinzip der juristischen Person ad absurdum geführt wird.

Unsere Handlungsempfehlung

Unternehmerinnen und Unternehmer sollten alle Zahlungen und Rückflüsse feinsäuberlich dokumentieren, um im Bedarfsfall eine lückenlose Nachweisführung zu gewährleisten. Unklare oder nicht belegbare Zahlungsflüsse gehen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zulasten der versicherten Person. Insbesondere empfiehlt es sich, klare und schriftliche Lohnvereinbarungen zu treffen, die, wo sachlich angezeigt, variable oder erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vorsehen. Entscheidend ist eine vorgängige und transparente Regelung.

Wer privates Vermögen in eine Unternehmung investiert, sollte sich des damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Risikos bewusst sein und dieses sorgfältig abwägen. Im Zweifel ist eine geordnete Unternehmenssanierung mit professioneller Unterstützung oft die sicherere Alternative zu überstürzten Vermögenseinspeisungen. Frühzeitig eingeholte rechtliche und finanzielle Expertise kann helfen, irreversible sozialversicherungsrechtliche Nachteile im Rentenalter zu vermeiden und die finanzielle Sanierung rechtzeitig einzuleiten.

Bei Fragen zum Thema stehen Ihnen Balthasar Wicki und Vivien Keiser gerne zur Verfügung.