Reihe: AI-Act und Auswirkungen auf Schweizer Unternehmer (1)

Der EU-AI-Act gilt nicht unmittelbar in der Schweiz, hat jedoch Auswirkungen auf hiesige Unternehmer, die insbesondere KI-Systeme in der EU vertreiben wollen. Wir stellen dar, worauf Sie achten müssen und welche Fristen gelten und geben unsere TOP-3-Take-Aways.

1. Was ist ein KI-System?

Nicht überall wo KI drauf steht, ist KI drin. Art. 3 Abs. 1 AI-Act definiert ein KI-System als

ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können

Aus dieser Definition und dem Erwägungsgrund (EG) 12 ergibt sich, dass ein wesentliches Merkmal von KI-Systemen die Fähigkeit ist, abzuleiten. Diese Fähigkeit geht über die einfache Datenverarbeitung hinaus, indem das KI-System Lern-, Schlussfolgerungs- und Modellierungsprozesse ermöglicht und dabei bis zu einem gewissen Grad unabhängig von menschlichem Zutun agiert. Ein KI-System ist lernfähig und kann eigenständig oder als Teil eines Produktes verwendet werden.

2. Anwendungsbereich

Der AI-Act gilt als Verordnung unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten und bedarf keiner erneuten Umsetzung in nationale Gesetze. Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gilt der AI-Act dementsprechend in der Schweiz nicht unmittelbar. Dennoch können auch Schweizer Unternehmen vom Anwendungsbereich des Art. 2 AI-Act erfasst sein, der EU-Gesetzgeber will mit dieser umfassenden Regelung eine Umgehung der Verordnung verhindern. Für einige Bereich besteht kein Anwendungsbereich – wer in diesem Feld tätig ist, unterfällt damit nicht den strengen Anforderungen des AI-Acts. Da die Abgrenzung schwierig sein kann, empfehlen wir eine rechtliche Prüfung, um Sanktionen und Bussen zu vermeiden.

3. Zeitleiste:

Die Regelungen des AI-Acts treten zu unterschiedlichen Daten in Kraft. Nächster «Touchpoint» ist der 2. Februar 2024, ab dem

  • nach Art. 5 AI-Act sind diverse Praktiken und KI-Systeme in der EU verboten, u.a. zur Beeinflussung von Personen, Diskriminierung, Predictive Profiling, Gesichtserkennung

  • nach Art. 4 AI-Act besteht eine Verpflichtung zur Schulung von Mitarbeitenden für KI-Kompetenz

Weitere Pflichten und wesentliche Regelungen u.a. zu den Strafen treten am 2. August 2025 in Kraft. Wir werden darüber dann noch gesondert berichten.

In der Schweiz muss weder gesetzlich vorgeschrieben KI-Kompetenz erworben werden, zudem dürften nach AI-Act verbotene Systeme eingesetzt werden, soweit diese nicht eigenständig verboten werden. Wir empfehlen dennoch die Vermittlung von KI-Kompetenz. Sowohl Verwaltungsräte wie auch Mitarbeitende sollten mit dem Einsatz von KI-Systemen vertraut sein, auch um zu verhindern, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fahrlässig zum Training von KI-Systemen genutzt werden.  

 

TOP 3 Take-Aways:

Links:


Bei Fragen zur Umsetzung des AI-Acts, der Einführung und Entwicklung von KI-System oder für KI-Trainings für CEO, Verwaltungsrat oder Mitarbeitende können Sie sich gerne an Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Sven Kohlmeier wenden.

Sven Kohlmeier