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Aktienrechtsrevision | Teil 4: Die Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV in der Aktienrechtsrevision

Am 3. März 2013 fand im Rahmen der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" Art. 95 Abs. 3 BV Eingang in die Bundesverfassung. Die Bestimmungen in Art. 95 Abs. 3 BV sind nicht unmittelbar anwendbar und weisen sich als Aufträge an den Gesetzgeber aus. Bis zur Umsetzung der Aufträge im Obligationenrecht (OR) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) hat der Bundesrat als Übergangsbestimmung per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) erlassen. Dieser Beitrag zeigt im Einzelnen auf, wie die Umsetzung der Regelungen ins OR stattfindet und ob allfälliger Handlungsbedarf für die Aktiengesellschaften besteht.

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