Die teilrevidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA wurde veröffentlicht

Im Zusammenhang mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Geldwäschereiverordnung-FINMA (nGwV-FINMA) teilrevidiert. Bekanntlich setzt der Bundesrat das revidierte Geldwäschereigesetz (nGwG) per 1. Januar 2023 in Kraft. Die nGwV-FINMA wird ebenfalls am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Durch die Änderungen wird den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung getragen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs auf DLT-Handelsplattformen (Art. 3 Abs. 1 nGwV-FINMA)

Mit der Konkretisierung für DLT-Handelssysteme werden die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten klargestellt. Umgesetzt wird dies durch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der GwV-FINMA. Einzuhalten haben DLT-Handelssysteme die allgemeinen Sorgfaltspflichten (Art. 1-20 nGwV-FINMA) und die Pflichten des 5. Titels der GwV-FINMA (Besondere Bestimmungen für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG und Personen nach Art. 1b BankG).

Des Weiteren kann die FINMA neu auch von DLT-Handelsplattformen die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist. Transaktionsüberwachungssysteme werden auch bereits bei unregulierten Handelsplattformen regelmässig verwendet (z.B. Chainalysis). Künftig dürfte die Effektivität der Transaktionsüberwachung durch den Einsatz von AI-Technologie noch weiter verbessert werden.

Nach Art. 72 Abs. 2 nGwV-FINMA haben DLT-Handelssysteme Kriterien zu entwickeln, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gemäss Art. 13 GwV-FINMA hinweisen.

Erfahrungen aus der Praxis liegen bislang noch keine vor, weil noch kein DLT-Handelssystem bewilligt wurde.

Interne Weisung zur Überprüfung der Aktualität der Kundendaten (Art. 26 Abs. 2 Bst. l nGwV-FINMA)

Neu wird gemäss dem Bundesrat die von der FATF geforderte Pflicht zur periodischen Überprüfung und einer allfälligen Aktualisierung der Kundendaten im GwG verankert. Diese Pflicht gilt allgemein und unabhängig der Risikoklassifizierung der Geschäftsbeziehung. Risikobasiert ist hingegen die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten. Die Kriterien für die risikobasierte, periodische Überprüfung und Aktualisierung der Kundendaten haben die betroffenen Finanzintermediäre in den internen Weisungen zu regeln (Art. 26 Abs. 2 Bst. l nGwV-FINMA).

Anhebung von Ausführungsbestimmungen zum Meldewesen in die GwV (Art. 30 ff. GwV-FINMA, Art. 22a nGwV-FINMA)

Mit der Ausnahme von Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA wurden die Ausführungsbestimmungen zum Meldewesen in die GwV bzw. ins GwG verschoben. Art. 31 GwV-FINMA (neu Art. 22a Abs. 2 nGwV-FINMA) regelt die Erstellung eines Reports mit den Gründen für die Nichtausübung des Melderechts nach Art. 305ter Abs. 2 StGB bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten. Art. 34 Abs. 1 GwV-FINMA (neu Art. 22a Abs. 1 nGwV-FINMA) betrifft die Pflicht zur Information der FINMA oder der Aufsichtsorganisation über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen. Dies insbesondere bei anzunehmenden Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes.

Konkretisierung der Regulierungskompetenz der SRO-SVV (Art. 42 nGwV-FINMA)

Der bestehende Umfang der Regulierungskompetenz der SRO-SVV wird neu in der GwV-FINMA festgehalten. Durch die Klarstellung der Abgrenzung zu anderen finanzintermediären Tätigkeiten soll Rechtssicherheit geschaffen werden, was von der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV ) begrüsst wird.

Präzisierungen zum Schwellenwert bei Geschäften mit virtuellen Währungen (Art. 51a Abs. 1 bis und Art. 78b nGwV-FINMA)

Unverändert bleibt, dass ein Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei bei Transaktionen mit virtuellen Währungen bis zu einem Schwellenwert von CHF 1'000 nur zulässig ist, wenn es sich bei der Transaktion nicht um eine Geld- und Wertübertragung (3-Parteien-Verhältnis) handelt und der Finanzintermediär keine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit der betreffenden Vertragspartei unterhält. Ausserhalb dieser Ausnahme gilt wie im Bereich der Fiat-Währungen eine unbedingte Identifizierungspflicht. Im Bereich der Ausnahme operieren insbesondere Betreiber von Automaten für den Geldwechsel von virtuellen Währungen.

Bereits zum 1. Januar 2021 trat die Senkung des Schwellenwerts von CHF 5'000 auf CHF 1'000 in Kraft. Begründet wird dies mit dem hohen Geldwäschereirisiko und weil bestimmte kriminelle, im Drogenhandel involvierte Netzwerke solche Automaten für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs missbrauchten.

In Art. 51a Abs. 1 bis nGwV-FINMA werden nun die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten bezüglich der Berechnung des Schwellenwerts geklärt: Der Schwellenwert in der Höhe von CHF 1'000 pro Monat für Barzahlungen oder die Entgegennahme von anderen anonymen Zahlungsmitteln (z.B. Kryptowährungen oder bestimmte Prepaidkarten) für den Verkauf oder Kauf von virtuellen Währungen gilt. Der Schwellenwert ist durch geeignete technische Mittel zu überwachen und dessen Einhaltung sicherzustellen (z.B. über die Zuordnung von Transaktionen zu einer Mobiltelefonnummer).

Wird der Wechsel von Kryptowährungen nur in Verbindung mit einem Bankkonto oder einer Kreditkarte angeboten, ist der Schwellenwert von CHF 1'000 zwar ebenfalls einzuhalten, Anbieter können jedoch auf technische Vorkehrungen verzichten.

Die betroffenen Finanzintermediäre haben nun bis Mitte 2023 Zeit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen (Art. 78b nGwV-FINMA).

 

Die Medienmitteilung FINMA finden Sie hier und das gesamte Dossier hier.


Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an Sebastian Wälti.