Was Schweizer Online-Händler beim Verkauf an deutsche Kunden beachten müssen
Viele Schweizer Online-Händler gehen wie selbstverständlich davon aus, dass für ihren Webshop Schweizer Recht gilt. Das Unternehmen sitzt immerhin in der Schweiz. Wer sein Angebot aber auf Konsumentinnen und Konsumenten in Deutschland oder in der EU ausrichtet, unterliegt regelmässig dem deutschen (und europäischen) Verbraucherschutzrecht samt vierzehntägigem Widerrufsrecht, dem europäischen Datenschutzrecht und weiteren, nationalen Regelungen. Fehlt z.B. eine korrekte Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist auf über ein Jahr. Dieser Beitrag zeigt, wann deutsches Recht greift, welche Pflichten daraus folgen und wie sich Schweizer Unternehmen absichern können.
Ausgangslage: Das Schweizer Recht ist grosszügiger
Das schweizerische Obligationenrecht kennt kein Widerrufsrecht für gewöhnliche Online- oder Versandkäufe. Das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR erfasst nur Haustürgeschäfte und ähnliche Konstellationen, seit 2016 auch am Telefon angebahnte Verträge, nicht aber den klassischen Fernabsatz über einen Webshop. Kauft eine Konsumentin mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bei einem Schweizer Unternehmen, so gilt grundsätzlich Schweizer Recht.
Genau diese Ausgangslage verleitet zu einem Trugschluss: Wer seinen Webshop auch für deutsche Kundschaft öffnet, exportiert nicht sein Schweizer Rechtsverständnis mit. Sobald sich das Angebot an den deutschen Markt ausrichtet, kommt in aller Regel deutsches, und über die europäische Rechtsangleichung damit auch EU-Verbraucherrecht, zur Anwendung.
Wann gilt deutsches Recht? Das “Ausrichten” nach Art. 6 Rom I-VO
Massgeblich für das anwendbare Recht ist bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet.
Entscheidend ist damit das Kriterium des «Ausrichtens». Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (grundlegend EuGH, verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09, Pammer/Alpenhof) genügt die blosse Abrufbarkeit einer Website in Deutschland nicht. Für ein Ausrichten auf den deutschen Markt sprechen jedoch unter anderem:
Lieferung nach Deutschland und Ausweis der Versandkosten dorthin;
Preisangaben in Euro und Zahlungsmittel für deutsche Kundschaft;
deutschsprachige Inhalte, die über den blossen Sprachraum hinaus deutsche Kundschaft ansprechen;
eine “.de”-Domain oder deutsche Telefon- bzw. Kontaktangaben;
bezahlte Werbung (z.B. Suchmaschinen-Anzeigen), die auf deutsche Nutzer zielt.
Liegt ein solches Ausrichten vor, greift zwingendes deutsches Verbraucherschutzrecht, unabhängig vom Sitz des Unternehmens.
Diese Auslegung gilt im Übrigen nicht nur im Verbraucherschutzrecht, sondern auch im Datenschutzrecht und bei der Anwendbarkeit der DSGVO.
Rechtswahl in den AGB hilft nur begrenzt
Ein verbreiteter Lösungsansatz ist die Rechtswahlklausel: In den AGB wird die Geltung Schweizer Rechts vereinbart. Zulässig ist das grundsätzlich auch im B2C-Verhältnis (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO). Eine solche Vereinbarung bleibt aber wirkungslos, soweit dem Verbraucher damit der Schutz zwingender Normen seines Aufenthaltsstaats entzogen würde. Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO kann sich die deutsche Konsumentin stets auf das für sie günstigere Verbraucherschutzrecht berufen. Eine Rechtswahl zugunsten Schweizer Rechts verdrängt das deutsche Widerrufsrecht somit nicht.
Hinzu kommt ein Transparenzgebot: Eine Rechtswahlklausel, die den Eindruck erweckt, es gelte ausschliesslich Schweizer Recht, kann gegenüber Verbrauchern insgesamt unwirksam sein, wenn nicht klargestellt wird, dass zwingende Schutzvorschriften des Wohnsitzstaats unberührt bleiben (vgl. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 6. Oktober 2022 – 714 C 146/21). Wer eine Rechtswahl verwenden möchte, muss diesen Hinweis angeben.
Gerichtsstand: Der Konsument klagt zuhause
Auch prozessual sind Schweizer Anbieter betroffen. Nach dem Übereinkommen von Lugano (LugÜ) kann ein Verbraucher, der einen Vertrag mit einem Schweizer Unternehmer am Wohnsitz des Verbrauchers Klage erheben. (Art. 15 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 1 LugÜ). Eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Schweizer Sitzes ist gegenüber Verbrauchern nach Art. 17 LugÜ grundsätzlich unwirksam. Auch nach deutschem Recht ist eine Gerichtsstandsklausel gegenüber Verbrauchern unwirksam. Das deutsche Gericht wendet dann wie oben beschrieben deutsches Verbraucherrecht an.
Die konkreten Pflichten im deutschen Recht (Auswahl)
Greift deutsches Recht, treffen den Schweizer Händler dieselben Pflichten wie einen inländischen Anbieter. Die wichtigsten Pflichten:
Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB): Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Ausnahmen bestehen nur für eng umschriebene Vertragstypen (§ 312g Abs. 2 BGB), etwa individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren.
Widerrufsbelehrung (Art. 246a EGBGB): Der Unternehmer muss klar und verständlich über Bestehen, Bedingungen, Frist und Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) bietet dafür einen sicheren Hafen. Sollen die Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, muss darüber ausdrücklich belehrt werden – andernfalls trägt sie der Händler.
Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB): Die Bestellschaltfläche muss unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen (etwa mit "zahlungspflichtig bestellen"). Fehlt dieser Hinweis, kommt der Vertrag nicht wirksam zustande.
Gewährleistungsfristen (§ 439, 477 BGB): Es gelten die Gewährleistungsfristen des BGB inklusive der verbraucherfreundlichen Beweislastumkehr, wonach eine Vermutung besteht, dass bei einem Mangel innerhalb eines Jahres dieser bereits zum Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen, trägt dafür aber die Beweislast.
Datenschutz (DSGVO): Es gelten die deutlich schärferen Datenschutzbestimmungen der DSGVO, die u.a. für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine weitreichende Informations- und Auskunftspflicht vorsieht, wie auch die Zustimmung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Rechtsfolgen bei Fehlern
Wird nicht ordnungsgemäss über die Widerrufsmöglichkeit belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; sie verlängert sich um bis zu zwölf Monate und endet damit spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem gesetzlichen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Kundschaft kann den Vertrag also über einen langen Zeitraum noch widerrufen und Rückzahlung verlangen, was für den Händler ein erhebliches kalkulatorisches Risiko darstellt.
Hinzu tritt ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrisiko (UWG): Fehlerhafte Belehrungen und Verstösse gegen Informationspflichten sind in Deutschland regelmässig Gegenstand von Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.
Eine unzureichende Datenschutzerklärung kann zu Sanktionen nach der DSGVO oder einer Meldung an die nationale deutsche Datenschutzbehörde führen. Erfahrungsgemäss ist diese ziemlich ausgelastet und hat ein Durchsetzungsproblem in der Schweiz. Wer kann, vermeidet dennoch den Aufwand einer Auseinandersetzung mit der Datenschutzbehörde.
Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat die dargestellte Konstellation für einen Schweizer Anbieter bestätigt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22): Ein Schweizer Unternehmen hatte über seine Website eine Kapitalanlage vertrieben und dabei deutsche Kundschaft angesprochen; die AGB sahen Schweizer Recht und einen Schweizer Gerichtsstand vor. Der BGH bejahte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem LugÜ und wandte über das Günstigkeitsprinzip des Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO deutsches Recht an. Weil nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden war, konnte der Verbraucher den Vertrag noch nach Jahren widerrufen. Der Fall betraf eine Finanzdienstleistung mit einer besonderen Fristenregelung. Das Grundmuster, also das Ausrichten auf Deutschland, deutsches Verbraucherrecht trotz Schweizer Rechtswahl sowie Klage am Wohnsitz, gilt jedoch auch für den gewöhnlichen Warenhandel.
Das bereits erwähnte Urteil des AG Hamburg-Wandsbek (714 C 146/21) betraf einen Schweizer Möbel-Onlineshop und zog aus einer unzureichenden Belehrung genau die Konsequenz der verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Der Sitz in der Schweiz schützt nicht vor deutschem Verbraucherrecht und europäischem Datenschutzrecht. Sobald ein Webshop auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, gelten das deutsche Widerrufsrecht, die deutschen Belehrungspflichten und der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz der Kundschaft.
Ausrichtung prüfen. Wer nach Deutschland liefert, in Euro anbietet oder gezielt deutsche Kundschaft bewirbt, richtet sein Angebot nach Deutschland und die EU aus und unterliegt deutschem Verbraucher- und europäischen Datenschutzrecht.
Rechtskonforme Widerrufsbelehrung vorhalten. Es sollte die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung genutzt werden. Ausserdem sollten Rücksendekosten rechtskonform geregelt und die Button-Lösung korrekt umgesetzt werden. Das schliesst die grössten Risiken, also die auf über ein Jahr verlängerte Widerrufsfrist sowie Mitbewerberabmahnungen, aus.
AGB mitberücksichtigen. Wer nach Deutschland liefert, sollte erwägen, die AGB auf deutsches Recht anzupassen, welches teilweise viel kleinteiliger als Schweizer Recht ist und sich durch umfangreiche Rechtsprechung entwickelt hat.
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