Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst für ihre Schulden. Wird jedoch über eine AG oder eine GmbH der Konkurs eröffnet, so können insbesondere Verwaltungsräte, Geschäftsführer und faktische Organe unter bestimmten Umständen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Beitrag thematisiert die persönliche Haftung von Verwaltungsräten im Konkurs einer Aktiengesellschaft für Sozialversicherungsbeiträge.
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